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§ 35 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (Paragraph 34,) unbeschadet der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) Personen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, die:
    1. Ziffer eins
      eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht haben, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule erfüllt wird und diese Zeiten des Fachschulbesuches, unter Abzug der Zeiten der allgemeinen Schulpflicht, und die Zeiten der praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) oder in der Lehrzeit zusammen mindestens drei Jahre umfassen oder
    2. Ziffer 2
      das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens dreijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) glaubhaft machen und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben oder
    3. Ziffer 3
      das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder als hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben.
  2. Absatz 2,Die praktischen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, in welchem Stundenausmaß die praktische Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in den einzelnen Ausbildungsgebieten glaubhaft gemacht werden muss.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann nach ihrem Ermessen und nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung, was jeweils auch glaubhaft zu machen ist, die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen. Die Entscheidung der Landesregierung hat mit Bescheid zu erfolgen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261407