(3)Absatz 3,Inwieweit Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung eine weitere Facharbeiterqualifikation (Abs. 2) zusteht bzw. Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich eine Facharbeiterqualifikation zusteht, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf Lehrpläne, Ausbildungsvorschriften, Bildungsziele und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen und die Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. In der Verordnung ist zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen zu erbringen sind.Inwieweit Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung eine weitere Facharbeiterqualifikation (Absatz 2,) zusteht bzw. Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich eine Facharbeiterqualifikation zusteht, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf Lehrpläne, Ausbildungsvorschriften, Bildungsziele und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen und die Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. In der Verordnung ist zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen zu erbringen sind.