Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Ausbildungsordnung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
allgemeine Bildungsziele,
allgemeine und didaktische Grundsätze,
Festlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
Mindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,);
Ausbildungsrahmenplan:
Grundstruktur und Gliederung,
Mindestdauer in Unterrichtseinheiten.
Schlagworte
Facharbeiterausbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261420