Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Prüfungsordnung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Rahmenbedingungen:
Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
Prüfungsvorgang:
Durchführung der Prüfung,
Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
Protokollierung der Prüfung;
Zeugnis:
Berechtigung zur Unterfertigung.
Schlagworte
Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261421