Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Prüfungskommission
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich vor einer bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (§ 44 Abs. 1 Z 4) abzulegen.Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich vor einer bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4,) abzulegen.
(2)Absatz 2,Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Abschluss eines Ausbildungsteiles eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung angesetzt ist.
(3)Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Ausbildungsgebiete auf die jeweilige Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Mitglieder bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.
(4)Absatz 4,Teilprüfungen können auch von einzelnen Prüfern abgenommen werden. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission ist dafür nicht erforderlich.
(5)Absatz 5,Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und den für die entsprechende Prüfung notwendigen Prüfern.
(6)Absatz 6,Voraussetzung für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes. Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
(7)Absatz 7,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich und fachlich geeignete Personen zu bestellen. Fachlich geeignet sind Personen mit einer einschlägigen Ausbildung oder entsprechend langer beruflicher Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft.
(8)Absatz 8,Als Vorsitzender und als Prüfer sind im Einzelfall ausgeschlossen:
Personen, die Lehrberechtigter oder Arbeitgeber des Prüfungskandidaten waren oder sind;
Personen, die mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
Personen, die Wahl- oder Pflegeelternteil, Wahl oder Pflegekind oder Vormund des Prüfungskandidaten sind, oder
Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
(9)Absatz 9,Personen, die wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission nach sich.Personen, die wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, unterliegt, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission nach sich. (10)Absatz 10,Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt, doch gebührt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Prüfungskommissären je abgenommener Prüfung eine angemessene Entschädigung, die von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen ist (§ 44 Abs. 1 Z 5).Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt, doch gebührt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Prüfungskommissären je abgenommener Prüfung eine angemessene Entschädigung, die von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen ist (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5,).
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle, Wahlelternteil
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261422