Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
6. Abschnitt
Facharbeiter- und Meisterbrief
Beurkundung der Berufsbezeichnung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wer nach diesem Bundesgesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.Wer nach diesem Bundesgesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 37, Absatz 5, bzw. Paragraph 41, Absatz 5, erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2)Absatz 2,Die Beurkundung der Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung erfolgt auf Antrag des Berechtigten durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 17).Die Beurkundung der Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung erfolgt auf Antrag des Berechtigten durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 17,).
(3)Absatz 3,Die Urkunde hat den Namen und das Geburtsdatum des Berechtigten zu enthalten. Sie hat zu dokumentieren, dass sich der Berechtigte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes einer Berufsausbildung unterzogen hat. Darüber hinaus hat sie zu dokumentieren, dass der Berechtigte die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 berechtigt ist. Weiters sind auf der Urkunde das Beurkundungsdatum und der Beurkundungsort anzuführen. § 41 Abs. 6 ist zu beachten. Die Urkunde ist vom Vorsitzenden des Land- und Forstwirtschaftlichen Landes-Berufsausbildungsbeirates und vom Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigen und mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu siegeln. Für die Ausfertigung der Urkunde kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen geringfügigen Unkostenbeitrag vorschreiben.Die Urkunde hat den Namen und das Geburtsdatum des Berechtigten zu enthalten. Sie hat zu dokumentieren, dass sich der Berechtigte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes einer Berufsausbildung unterzogen hat. Darüber hinaus hat sie zu dokumentieren, dass der Berechtigte die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 37, Absatz 5, bzw. Paragraph 41, Absatz 5, berechtigt ist. Weiters sind auf der Urkunde das Beurkundungsdatum und der Beurkundungsort anzuführen. Paragraph 41, Absatz 6, ist zu beachten. Die Urkunde ist vom Vorsitzenden des Land- und Forstwirtschaftlichen Landes-Berufsausbildungsbeirates und vom Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigen und mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu siegeln. Für die Ausfertigung der Urkunde kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen geringfügigen Unkostenbeitrag vorschreiben.
Schlagworte
Facharbeiterbrief, Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261423