Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
2. Abschnitt
Ausbildung zum Facharbeiter
Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß Paragraph 8, in einem Lehrbetrieb gemäß Paragraph 9, bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 14,,
Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,,
erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 odererfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder
erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 36,
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Ziffer 4, kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22 und Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261379