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§ 8 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ausbildung durch die Lehre

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Lehrling kann unbeschadet des Absatz 3, aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (Paragraph 9,) und in der Berufsschule (Paragraph 30,). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (Paragraph 268, LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (Paragraph 14,).
  3. Absatz 3,Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.
  4. Absatz 4,Sachlich geeignet gemäß Absatz 3, sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß Paragraph 105, des Forstgesetzes 1975 (ForstG), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeit für Personen gemäß Absatz 3, dauert unbeschadet des Paragraph 16, Absatz eins, zwei Jahre.

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/42/P8/NOR40261380