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§ 9 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Lehrbetrieb und Lehrberechtigter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß Paragraph 12, oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 14,
  2. Absatz 2,Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 32, sind auf diese Ausbildung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist
    1. Ziffer eins
      die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 4, LAG und
    2. Ziffer 2
      die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (Paragraph 10,).
  5. Absatz 5,Ist der Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2,, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist und die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, erfüllt (Ausbilder).

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261381

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/42/P9/NOR40261381