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§ 117 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Es können gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
    2. Ziffer 2
      Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
    3. Ziffer 3
      Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

Schlagworte

Ruhegenuß, Härteausgleich, Widerruf

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101532

alte Dokumentnummer

N6198511360T