Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Text
9. Abschnitt
Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige bzw. Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebenen für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.(Grundsatzbestimmung) In den nach Absatz eins, ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebenen für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Bundesgesetzliche Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesbeamten enthält das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101533
alte Dokumentnummer
N6198511361T