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§ 24 LLDG 1985

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.09.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007
§ 2401.09.198531.08.2007 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Schulfeste Stellen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
  2. Absatz 2,Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
  3. Absatz 3,Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach Paragraph 26,, im Fall von Schulleitern nach Paragraph 26 a, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Absatz 2,) aufgehoben werden.
  5. Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

Schlagworte

Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40089160