Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,
Text
Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung
§ 6.Paragraph 6,
Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat
bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,
es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,
die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben,
sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie
sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40141403