Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,
Text
Verhaltenskodex
§ 7.Paragraph 7,
Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen sie dieser einen allgemein verfügbaren Zugang zu dem Verhaltenskodex bekanntgeben oder den Verhaltenskodex ausfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40141404