Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
3. Hauptstück
Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 36.Paragraph 36,
Das dritte Hauptstück regelt im Zusammenhang mit der Übertretung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder einer Vorschrift nach diesem Bundesgesetz
in seinem zweiten Abschnitt die Zustellung inländischer behördlicher Dokumente an ausländische Arbeitgeber im Inland (§ 41);in seinem zweiten Abschnitt die Zustellung inländischer behördlicher Dokumente an ausländische Arbeitgeber im Inland (Paragraph 41,);
in seinem dritten Abschnitt die Erwirkung
der Zustellung (§§ 43 bis 46) undder Zustellung (Paragraphen 43, bis 46) und
der Vollstreckung (§§ 43, 44 und 47 bis 50)der Vollstreckung (Paragraphen 43, 44, und 47 bis 50)
von Straferkenntnissen und –verfügungen der in § 42 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat;von Straferkenntnissen und –verfügungen der in Paragraph 42, genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat;
in seinem vierten Abschnitt
die Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (§§ 52, 53, 55 sowie 56 bis 58),die Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (Paragraphen 52, 53, 55, sowie 56 bis 58),
die Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (§§ 52 bis 55 sowie 59 bis 64) unddie Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (Paragraphen 52, bis 55 sowie 59 bis 64) und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (§§ 52 bis 55 sowie §§ 65 bis 67)die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Paragraphen 52, bis 55 sowie Paragraphen 65, bis 67)
auf Ersuchen eines anderen EU- oder EWR-Vertragsstaats im Inland.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40181723