Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Bestimmung der Begriffe „inländische Behörde“ und „inländische Behörden“
§ 37.Paragraph 37,
Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte. Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in Paragraph 42, Ziffer eins, bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in Paragraph 42, Ziffer eins, genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40181724