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§ 48 LSD-BG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
    5. Ziffer 5
      Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
    8. Ziffer 8
      das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
    9. Ziffer 9
      die Vollstreckungsmittel;
    10. Ziffer 10
      die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
  3. Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung;
    2. Ziffer 2
      eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181735