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§ 49 LSD-BG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachrichtigung der um Vollstreckung ersuchten Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 48, um Vollstreckung ersuchende inländische Behörde hat die ersuchte Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats oder das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung unverzüglich von Umständen zu verständigen, aufgrund deren die Vollstreckung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung einzuschränken oder aufzuschieben ist oder die Vollstreckbarkeit erlischt, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtete die Geldstrafe vollständig oder teilweise gezahlt hat,
    2. Ziffer 2
      gegen das Straferkenntnis oder die Strafverfügung ein außerordentliches Rechtsmittel (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ergriffen wird,
    3. Ziffer 3
      das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder dessen oder deren Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldstrafe herabgesetzt worden ist, oder
    4. Ziffer 4
      die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
  2. Absatz 2,Ist das Ersuchen um Vollstreckung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung ergangen, so hat dieses Amt der Landesregierung die Behörde, die der andere EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU als zuständig benannt hat, von den in Absatz eins, genannten Umständen zu benachrichtigen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181736