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§ 12 LSG 2011

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörde

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,In Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist den Organen der unabhängigen Aufsichtsbehörde oder den von dieser beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu allen am Flughafen befindlichen und in der Verfügungsgewalt des Zivilflugplatzhalters befindlichen Räumen, Grundstücken und Fahrzeugen zu gewähren. Sie sind ermächtigt, in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und unentgeltlich Abschriften oder Kopien von diesen anzufertigen.
  2. Absatz 2,Die Organe der unabhängigen Aufsichtsbehörde und die von dieser beauftragten Sachverständigen sind ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40124459