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§ 13 LSG 2011

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

4. Abschnitt
Aufsichtsrechte und Befugnisse

Behördliche Aufsicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph 5, untersteht der Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, und ihrer Organe.
  2. Absatz 2,Die Qualität der in den Sicherheitsprogrammen gemäß Paragraph 2, oder in Entscheidungen und Bewilligungen gemäß Paragraph 4, vorgesehenen Maßnahmen wird vom Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen kontrolliert.
  3. Absatz 3,Ergeben Aufsichts- oder Kontrollmaßnahmen nach Absatz eins, oder 2, dass aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz oder nach diesen Rechtsvorschriften erteilter Genehmigungen oder sonstiger Bewilligungen bestehende Pflichten nicht wahrgenommen werden, hat die jeweils zuständige Behörde den Verpflichteten aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Soweit und solange dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit der Zivilluftfahrt erforderlich ist, kann der Zutritt zum im jeweiligen Sicherheitsprogramm festgelegten Sicherheitsbereich für bestimmte oder alle Personen sowie die Einbringung bestimmter oder aller Gegenstände in diesen mit sofortiger Wirkung eingeschränkt oder untersagt werden.
  4. Absatz 4,Zur Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz eins und der Qualitätskontrolle nach Absatz 2, sind die Aufsichtsbehörden und ihre Organe ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      alle am Flughafen befindlichen und in der Verfügungsgewalt des Zivilflugplatzhalters, eines Luftfahrtunternehmens oder einer Stelle befindlichen Räume, Grundstücke und Fahrzeuge sowie außerhalb des Flughafens gelegene Betriebsstandorte, an denen Maßnahmen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gesetzt werden, zu betreten,
    2. Ziffer 2
      in die mit der Qualität der Pflichtenerfüllung in Zusammenhang stehenden Dokumente des Zivilflugplatzhalters, der Luftfahrtunternehmen oder einer Stelle Einsicht zu nehmen und unentgeltlich Abschriften oder Kopien von diesen anzufertigen und
    3. Ziffer 3
      vom Zivilflugplatzhalter, den Luftfahrtunternehmen oder einer Stelle und ihren Dienstnehmern sowie bei einer erfolgten Beauftragung von diesen Unternehmen und ihren Dienstnehmern die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
    Dabei haben die Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen oder Stellen und ihre Dienstnehmer sowie bei einer erfolgten Beauftragung diese Unternehmen und ihre Dienstnehmer mitzuwirken. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Befugnisse nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40124460