Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmung
§ 14.Paragraph 14,
Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (Paragraph eins,) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,
im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro
zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung, Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40124461