Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1953Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.
(2)Absatz 2,Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Abs. 1 genannten Gebühr einzuzahlen.Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Absatz eins, genannten Gebühr einzuzahlen.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.Gleichzeitig mit dem Antrag nach Paragraph 7, ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.
(4)Absatz 4,Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208219