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§ 14 Marken-ÜG. 1953

Fassungen
ab 19.04.1953 — BGBl. Nr. 38/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute19.04.1953 BGBl. Nr. 38/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.04.1953BGBl. Nr. 38/1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Marken-ÜG. 1953

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Absatz eins, genannten Gebühr einzuzahlen.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig mit dem Antrag nach Paragraph 7, ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.
  4. Absatz 4,Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208219