Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1953Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der Paragraphen 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz 2, einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 14 angerechnet.Die Bestimmungen des Paragraph 14, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 14, angerechnet.
(3)Absatz 3,Wird bei den im Abs. 1 angeführten Markenanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den §§ 7 und 10 stützen.Wird bei den im Absatz eins, angeführten Markenanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach Paragraph 6, oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den Paragraphen 7 und 10 stützen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208220