Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Durchsuchen von Personen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen und
einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht.
Eine solche Durchsuchung darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff oder der Gefahr durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, die
einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben,
sofern dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
(3)Absatz 3,Die Durchsuchungsermächtigung nach § 11 Abs. 7 betreffend Festgenommene bleibt unberührt.Die Durchsuchungsermächtigung nach Paragraph 11, Absatz 7, betreffend Festgenommene bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person gilt auch für das Durchsuchen von Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Eine Durchsuchung ist unter Achtung des Ehrgefühles und der Menschenwürde des Betroffenen sowie mit möglichster Schonung seiner Person durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010933