Rechtstracker.at

§ 12 MBG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Durchsuchen von Personen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
    1. Ziffer eins
      mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen und
    2. Ziffer 2
      einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht.
    Eine solche Durchsuchung darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff oder der Gefahr durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, die
    1. Ziffer eins
      einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
    2. Ziffer 2
      sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
    3. Ziffer 3
      einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben,
    sofern dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
  3. Absatz 3,Die Durchsuchungsermächtigung nach Paragraph 11, Absatz 7, betreffend Festgenommene bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person gilt auch für das Durchsuchen von Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Eine Durchsuchung ist unter Achtung des Ehrgefühles und der Menschenwürde des Betroffenen sowie mit möglichster Schonung seiner Person durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010933