Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder
dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder
dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten befinden, öffnen.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.Bei der Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
Schlagworte
Luftfahrzeug, Landfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010934