Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Leistungspflichtiger
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Zur Leistung verpflichtet sind
hinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer,
hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter,
hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und
hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens.
Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(3)Absatz 3,Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(4)Absatz 4,Die Leistungspflicht geht über im Falle
des Todes des Leistungspflichtigen oder
sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen
an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer.
(5)Absatz 5,Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4 vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Absatz 4, vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010950