Rechtstracker.at

§ 29 MBG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Leistungspflichtiger

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Zur Leistung verpflichtet sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens.
    Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
  3. Absatz 3,Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
  4. Absatz 4,Die Leistungspflicht geht über im Falle
    1. Ziffer eins
      des Todes des Leistungspflichtigen oder
    2. Ziffer 2
      sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen
    an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer.
  5. Absatz 5,Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Absatz 4, vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010950