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§ 30 MBG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausnahmen von der Inanspruchnahme

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Von der Leistungspflicht ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungen,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Feuerwehr-, Rettungs- und Gesundheitswesens hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die
      1. Litera a
        der Versorgung mit Elektrizität oder Gas oder Wasser oder
      2. Litera b
        der öffentlichen Nachrichtenübermittlung
      dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungen,
    5. Ziffer 5
      andere als in Ziffer 3, oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
    6. Ziffer 6
      Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Angehörige der Gesundheitsberufe und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungen,
    7. Ziffer 7
      Zulassungsbesitzer von Invalidenkraftfahrzeugen oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet oder die sonst nachweislich zur Beförderung eines Körperbehinderten unerlässlich sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge und
    8. Ziffer 8
      Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
  2. Absatz 2,Lebenswichtig im Sinne des Absatz eins, sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.

Schlagworte

Zivilschutz, Feuerwehrwesen, Rettungswesen

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010951