(3)Absatz 3,Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.Ein Ersatz von Schäden nach Paragraph 43, gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
(Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)