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Art. 1 § 39 MedienG

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 20/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3901.07.199330.06.2005 § → § BGBl. Nr. 20/1993 · aufgehoben
Art. 1 § 3901.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 20/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Entschädigung für ungerechtfertigte

Beschlagnahme oder Veröffentlichung

Paragraph 39, (1) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Ist eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, zu entrichten.
  2. Absatz 3,Absatz 2, ist auch anzuwenden, wenn eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, erfolgt und auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt worden ist, es sich aber entweder um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder um eine Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
  3. Absatz 4,Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach Paragraph 37, auf Grund des Antrags eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissens oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Absatz eins, oder 2 Ersatz geleistet hat. Hat der Bund dem Geschädigten nach dem Absatz 3, Ersatz geleistet, so hat er Anspruch auf Rückersatz gegen den Urheber des Medieninhaltsdelikts.
  4. Absatz 5,Im übrigen sind die Paragraphen 5, 6, Absatz 2, 7, 8, 9, Absatz eins und 2 und 10 Absatz eins und 3 des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur zu richten hat und
    2. Ziffer 2
      der Entschädigungsanspruch drei Monate nach Ablauf des Tages verjährt, an dem dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung der Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Schlagworte

Schadenersatz

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12014326

Alte Dokumentnummer

N1199325219J