Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 39Artikel eins, Paragraph 39
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Entschädigung für ungerechtfertigte
Beschlagnahme oder Veröffentlichung
§ 39. (1) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen.Paragraph 39, (1) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 zu entrichten.Ist eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, zu entrichten.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auch anzuwenden, wenn eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt worden ist, es sich aber entweder um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder um eine Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.Absatz 2, ist auch anzuwenden, wenn eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, erfolgt und auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt worden ist, es sich aber entweder um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder um eine Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
(4)Absatz 4,Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 auf Grund des Antrags eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissens oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Abs. 1 oder 2 Ersatz geleistet hat. Hat der Bund dem Geschädigten nach dem Abs. 3 Ersatz geleistet, so hat er Anspruch auf Rückersatz gegen den Urheber des Medieninhaltsdelikts.Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach Paragraph 37, auf Grund des Antrags eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissens oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Absatz eins, oder 2 Ersatz geleistet hat. Hat der Bund dem Geschädigten nach dem Absatz 3, Ersatz geleistet, so hat er Anspruch auf Rückersatz gegen den Urheber des Medieninhaltsdelikts.
(5)Absatz 5,Im übrigen sind die §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßIm übrigen sind die Paragraphen 5, 6, Absatz 2, 7, 8, 9, Absatz eins und 2 und 10 Absatz eins und 3 des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur zu richten hat und
der Entschädigungsanspruch drei Monate nach Ablauf des Tages verjährt, an dem dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung der Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993
Dokumentnummer
NOR12014326
Alte Dokumentnummer
N1199325219J