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Art. 1 § 7c MedienG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 49/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7c01.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 7c01.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
Art. 1 § 7c01.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 105/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 49/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

Paragraph 7 c,

  1. Absatz eins,Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung einer Telekommunikation oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 Euro, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 100 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.
  2. Absatz 2,In den im Paragraph 7 a, Absatz 3, erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Absatz eins,

Schlagworte

Lauschangriff, Spähangriff, Telefonüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40064959