Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:
die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;
die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;
(2)Absatz 2,Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40124123