Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Fahrlässige Wachverfehlung
§ 25.Paragraph 25,
Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die im Paragraph 24, angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12059539
alte Dokumentnummer
N4197011593O