Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
IV. Straftaten gegen andere Pflichtenrömisch vier. Straftaten gegen andere Pflichten
Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wer ein militärisches Geheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12059540
alte Dokumentnummer
N4197011594O