Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Entwürdigende Behandlung
einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013
Dokumentnummer
NOR12059549
alte Dokumentnummer
N4197011603O