Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene
§ 36.Paragraph 36,
Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren
am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12059550
alte Dokumentnummer
N4197011604O