Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
§ 15.Paragraph 15,
Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:
Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16,Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß Paragraph 16,,
vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß § 17,vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß Paragraph 17,,
erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 18,,
erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß § 19,erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß Paragraph 19,,
erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß § 60,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 60,,
erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß § 20 Abs. 1 sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 2,erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 21,erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß Paragraph 21,,
erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß § 22,erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Paragraph 22,,
erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß § 23,erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß Paragraph 23,,
vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß § 24,vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 24,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß § 25,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß Paragraph 25,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß § 26,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß Paragraph 26,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß § 27,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß Paragraph 27,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß Paragraph 28,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß § 29,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß Paragraph 29,,
erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 30,erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraph 30,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß § 31,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß Paragraph 31,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß § 32,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß Paragraph 32,,
erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß § 33,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß Paragraph 33,,
erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß § 34,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß Paragraph 34,,
erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß § 35 underhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß Paragraph 35, und
erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß § 36.erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß Paragraph 36,
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258647