Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2).Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:
Aufwandswirksame erfasste Steuern (§ 37) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.Aufwandswirksame erfasste Steuern (Paragraph 37,) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Z 1 erfasst sind.Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Ziffer eins, erfasst sind.
Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
anerkannten NES-Regelung (§ 2 Z 28),anerkannten NES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 28,),
anerkannten PES-Regelung (§ 2 Z 18) oderanerkannten PES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 18,) oder
anerkannten SES-Regelung (§ 2 Z 44)anerkannten SES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 44,)
zu entrichten sind.
Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 2 Z 37).Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (Paragraph 2, Ziffer 37,).
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258648