Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Angepasste erfasste Steuern
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß Paragraph 37, handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:
Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß § 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß § 40 zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß Paragraph 40, zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 underhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, und
erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (§ 37) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (Paragraph 37,) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 1 darf kein Betrag erfasster Steuern (§ 37) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Abs. 1 fallen würde.Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Absatz eins, darf kein Betrag erfasster Steuern (Paragraph 37,) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Absatz eins, fallen würde.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258670