Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Hinzurechnungen
§ 39.Paragraph 39,
Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen: Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:
erfasste Steuern, die im Abschluss als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt wurden,
latente Steueransprüche aufgrund der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts, die gemäß § 43 Abs. 2 verwendet wurden,latente Steueransprüche aufgrund der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts, die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, verwendet wurden,
erfasste Steuern, die im Zusammenhang mit einer unsicheren Steuerposition in dem Geschäftsjahr entrichtet wurden, soweit die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr die erfassten Steuern gemäß § 40 Z 4 vermindert haben,erfasste Steuern, die im Zusammenhang mit einer unsicheren Steuerposition in dem Geschäftsjahr entrichtet wurden, soweit die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr die erfassten Steuern gemäß Paragraph 40, Ziffer 4, vermindert haben,
anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4), die den laufenden Steueraufwand vermindert haben, undanerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39,) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Paragraph 27, Absatz 4,), die den laufenden Steueraufwand vermindert haben, und
aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe zugerechnete steuerliche Vorteile, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Hinzurechnung nach Z 5 erfolgt.Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Hinzurechnung nach Ziffer 5, erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258671