Rechtstracker.at

§ 42a MinBestG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42a heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 97/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84, Absatz 4

Text

Zusammenfassung latenter Steuerschulden

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages gemäß Paragraph 42, Absatz 6, hat für jede einzelne latente Steuerschuld in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld zu erfolgen. Abweichend davon können für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags latente Steuerschulden einer Geschäftseinheit in folgende Gruppen zusammengefasst werden:
    1. Ziffer eins
      Sämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, die im selben Sachkonto erfasst sind (sachkontenbasierte Zusammenfassung).
    2. Ziffer 2
      Sämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, wenn diese in mindestens zwei Sachkonten desselben Bilanzpostens gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan erfasst sind, der der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags zu Grunde gelegt wurde (kategorienbasierte Zusammenfassung). In die Zusammenfassung dürfen latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Sachkonten nicht einbezogen werden:
      1. Litera a
        Sachkonten, die insgesamt stets zu einem latenten Steueranspruch führen oder im Zeitablauf abwechselnd zu einem latenten Steueranspruch oder einer latenten Steuerschuld führen können.
      2. Litera b
        Sachkonten, die folgende Vermögenswerte oder Schulden enthalten:
        • Strichaufzählung
          nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,
        • Strichaufzählung
          abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren oder
        • Strichaufzählung
          Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Zusammenfassung latenter Steuerschulden gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach dem 3. Abschnitt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden, dürfen nicht einbezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Nachversteuerungsausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 7, ist nur anzuwenden, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach Paragraph 42, Absatz 7, von der Nachversteuerung auszunehmen sind.
  3. Absatz 3,Für zusammengefasste latente Steuerschulden ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres die Differenz zwischen dem offenen Nachversteuerungssaldo (Ziffer eins,) und dem zulässigen Höchstbetrag (Ziffer 2,) zu bilden (Nachversteuerungsdifferenz). Ergibt sich bei der Berechnung ein negativer Betrag, ist die Nachversteuerungsdifferenz mit null anzusetzen. Die Nachversteuerungsdifferenz des vorangegangenen Geschäftsjahres ist von der Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres abzuziehen. Ist der so ermittelte Unterschiedsbetrag positiv, ist er als Nachversteuerungsbetrag gemäß Paragraph 42, Absatz 6, anzusetzen. Ein negativer Unterschiedsbetrag ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, Absatz 3, anzusetzen. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der offene Nachversteuerungssaldo ist der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Zusammenfassung gemäß Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      Der zulässige Höchstbetrag ist
      1. Litera a
        der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der LIFO-Methode; bei einem negativen Saldo ist er mit null anzusetzen oder
      2. Litera b
        die Summe der Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der FIFO-Methode.
  4. Absatz 4,Die Berechnung des zulässigen Höchstbetrages (Absatz 3, Ziffer 2,) kann nur in folgenden Fällen nach der FIFO-Methode (Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,) erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Bei der sachkontenbasierten Zusammenfassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      bei der kategorienbasierten Zusammenfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass
      1. Litera a
        die zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben. Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden höchstens in einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden; oder
      2. Litera b
        es bei zusammengefassten latenten Steuerschulden ohne ähnlichen Umkehrtrend, der sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt, entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 42, Absatz 6, zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt.
  5. Absatz 5,Soweit latente Steuerschulden aus Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, Absatz 6, (Vor-Übergangsjahren) einer Gruppe nach Absatz eins, zugeordnet werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Anwendung der LIFO-Methode (Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,): Soweit die Beträge der jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden den offenen Nachversteuerungssaldo überschreiten, sind diese Minderungen bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Bei Anwendung der FIFO-Methode (Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,): Die jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden sind bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.
    Die nach Ziffer eins, oder 2 den Vor-Übergangsjahren zugerechneten Beträge sind bei der Ermittlung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht als jährliche Minderung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Zusammengefasste latente Steuerschulden, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von Paragraph 42, Absatz 9, (nicht beanspruchte Abgrenzung) nicht nach Paragraph 42, Absatz eins, einbezogen wurden, sind den betreffenden zusammengefassten Gruppen zuzuordnen. Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden, die den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, sind bei der Berechnung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob Minderungen den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, ist Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zeitlich nach den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren entstanden sind. Bei einem Wechsel eines der Wahlrechte nach Paragraph 42, Absatz 9, ist für die weitere Zurechnung der Minderungen auf die zeitliche Abfolge der Erhöhungen abzustellen.
  7. Absatz 7,Die Nachversteuerung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß Absatz eins, unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit unter Berücksichtigung objektiver Umstände darlegt, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden (Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden). In diesem Fall können auch latente Steueransprüche in diese zusammengefassten Gruppen einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden, sind Satz 1 und 2 nicht mehr anzuwenden. Der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe zu Beginn des Geschäftsjahres der Änderung gilt als latente Steuerschuld aus Vor-Übergangsjahren im Sinne des Absatz 5,
  8. Absatz 8,Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren nach Maßgabe des Absatz eins, zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen zusammengefassten Gruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten zusammengefassten Gruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind:
    1. Ziffer eins
      die Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres (Absatz 3, erster Satz),
    2. Ziffer 2
      der offene Nachversteuerungssaldo (Absatz 3, Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren und
    4. Ziffer 4
      die Erhöhungen des offenen Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.
  9. Absatz 9,Latente Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach Paragraph 42, Absatz eins, nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die kategorienbasierte Zusammenfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder die Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden gemäß Absatz 7, nachweist.

Schlagworte

Geschäftswert

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273523