Rechtstracker.at

§ 43 MinBestG

Fassungen
ab 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 187/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute31.12.2023 BGBl. I Nr. 187/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

31.12.2023BGBl. I Nr. 187/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Mindeststeuer-Verlustwahlrecht

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Auf Antrag kann nach Maßgabe des Absatz 5, für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß Paragraph 65, ausgeübt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts wird für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Mindeststeuer-Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt, ein verlustbedingter latenter Steueranspruch ermittelt. Dieser entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der vorgetragene latente Steueranspruch verwendet. Der verwendete Betrag entspricht dem Mindeststeuer-Nettogewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, höchstens aber dem vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueranspruch.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz eins, bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag vermindert, der gemäß Absatz 2, in einem Geschäftsjahr verwendet wird. Der Saldo wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.
  4. Absatz 4,Bei Widerruf des Wahlrechts gemäß Absatz eins, verfallen die vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueransprüche zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt.
  5. Absatz 5,Das Wahlrecht gemäß Absatz eins, ist im Mindeststeuerbericht (Paragraph 73, Ziffer 4,) für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die Unternehmensgruppe über eine Geschäftseinheit in dem vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet verfügt.
  6. Absatz 6,Übt eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, das Wahlrecht gemäß Absatz eins, aus, wird der verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der Mindeststeuer-Verluste der transparenten Gesellschaft nach der Kürzung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, berechnet.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258675