(1)Absatz eins,Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 3), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Z 4), und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:Die erfassten Steuern (Paragraph 38,) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Ziffer eins,), volltransparenten Einheiten (Ziffer 2,), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Ziffer 3,), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Ziffer 4,), und einer Ausschüttung (Ziffer 5,) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:
Der im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.
Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet; dies gilt auch für einen der volltransparenten Einheit nach Z 3 zugerechneten Betrag.Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet; dies gilt auch für einen der volltransparenten Einheit nach Ziffer 3, zugerechneten Betrag.
Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (Paragraph 2, Ziffer 17,) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Absatz 2, zugerechnet.
Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) oder umgekehrt hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) bezieht, wird dieser Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera e,) oder umgekehrt hybriden Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera a,) bezieht, wird dieser Einheit nach Maßgabe von Absatz 2, zugerechnet.
Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.
Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind die latenten Steuern sämtlicher im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich nicht anderen Geschäftseinheiten gemäß Z 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind die latenten Steuern sämtlicher im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich nicht anderen Geschäftseinheiten gemäß Ziffer eins, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.