Rechtstracker.at

§ 55 MinBestG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 5520.07.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 113/2024
§ 5531.12.202319.07.2024 BGBl. I Nr. 187/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84, Absatz 4

Text

Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour)

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Zwecke des De-minimis-Tests gilt:
      1. Litera a
        Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.
      2. Litera b
        Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
    2. Ziffer 2
      Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:
      1. Litera a
        Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen. Zu den erfassten Steuern zählt nicht der aus der Umkehrung von latenten Steueransprüchen in den in Paragraph 80 a, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 genannten Fällen resultierende latente Steueraufwand. Dies gilt nicht, soweit dieser latente Steueraufwand in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 80 a, Absatz 4, zu berücksichtigen wäre.
      2. Litera b
        Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
      3. Litera c
        Es sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:
        • Strichaufzählung
          15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,
        • Strichaufzählung
          16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und
        • Strichaufzählung
          17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.
    3. Ziffer 3
      Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:
      1. Litera a
        Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
      2. Litera b
        Es sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (Paragraph 4,) sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für große inländische Gruppen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Ein länderbezogener Bericht ist qualifiziert, wenn dieser auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde. Als solche qualifizierte Finanzberichterstattung gelten:
      1. Litera a
        Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
      2. Litera b
        Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25,) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26,) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
      3. Litera c
        im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
      Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Finanzberichterstattung und ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegen .
    2. Ziffer 2
      Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 2, Ziffer 23,), die keine Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
  4. Absatz 4,Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbours ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Staatenlose Geschäftseinheiten;
    2. Ziffer 2
      Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind als für Zwecke dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird;
    4. Ziffer 4
      Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach Paragraph 65, gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);
    5. Ziffer 5
      Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz eins, nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.
  5. Absatz 5,Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Absatz eins, für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.
  6. Absatz 6,Bei der vereinfachten Berechnung gemäß Absatz eins, sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, die
    1. Ziffer eins
      zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
    2. Ziffer 2
      zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
    3. Ziffer 3
      zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
    Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung und die Vorgangsweise bei der Neutralisierung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen näher festlegen.

Schlagworte

Nettoverlust, Vorsteuerverlust

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273521