Rechtstracker.at

§ 56 MinBestG

Fassungen
ab 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 187/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute31.12.2023 BGBl. I Nr. 187/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

31.12.2023BGBl. I Nr. 187/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, sind Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten so zu behandeln, als würde es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe handeln. Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse sind abweichend von Paragraph 55, auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, kommt Paragraph 55, nicht für deren Belegenheitsstaat zur Anwendung. Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, gehalten werden.
  3. Absatz 3,Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit oder unterliegt sie einer Regelung für abzugsfähige Dividenden, sind der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 65, Absatz eins, zuzurechnen sind, entsprechend dem Paragraph 63, oder Paragraph 64, zu kürzen.
  4. Absatz 4,Für eine Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) sowie deren gruppenzugehörige Gesellschafter gilt für die Inanspruchnahme von Paragraph 55, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurde für die Investmenteinheit kein Wahlrecht gemäß den Paragraphen 67 und 68 ausgeübt und sind deren gruppenzugehörige Gesellschafter nach Maßgabe der Regelungen des länderbezogenen Berichts in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen, kann für die Investmenteinheit Paragraph 55, in Anspruch genommen werden. Diesfalls erfolgt abweichend von Paragraph 66, keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts.
    2. Ziffer 2
      Wurde für die Investmenteinheit ein Wahlrecht gemäß den Paragraphen 67 und 68 in Anspruch genommen, kann diese Paragraph 55, nicht in Anspruch nehmen. Der Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters können ungeachtet dessen für alle übrigen Geschäftseinheiten dennoch Paragraph 55, in Anspruch nehmen. Dabei sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit nur in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend deren Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen.

Schlagworte

Nettoverlust

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258688