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§ 119b MinroG

Fassungen
ab 18.11.2009 — BGBl. I Nr. 115/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119b heute18.11.2009 BGBl. I Nr. 115/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 b

Inkrafttretensdatum

18.11.2009BGBl. I Nr. 115/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen

Paragraph 119 b,

  1. Absatz eins,Die Absatz 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter Paragraph 182, Absatz 2, Ziffer 3, fallen.
  2. Absatz 2,Schwerer Unfall im Sinn der Absatz 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.
  3. Absatz 3,Der Bergbauberechtigte hat eine Ermittlung der Gefahren für schwere Unfälle durchzuführen und Vorsorge zu treffen, dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlage die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke des Absatz 3, stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.
  5. Absatz 5,Der Notfallplan (Paragraph 109, Absatz eins,) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
  6. Absatz 6,Der Bergbauberechtigte hat der Behörde vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines schweren Unfalles betroffen sein kann, hat der Bergbauberechtigte der Behörde entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Absatz 6,) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Absatz 6,) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Absatz 6 und 7 gelten sinngemäß.
  9. Absatz 9,Der im Paragraph 97, vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Absatz 2, die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Absatz 6, erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40111539