Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119cParagraph 119 c
Text
Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle
§ 119c.Paragraph 119 c,
(1)Absatz eins,Sofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 109 erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 114 Abs. 2, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.Sofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der Paragraphen 114, Absatz 2, 119 a und 119 b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die §§ 114 Abs. 2, 119a Abs. 3 bis 8 sowie 10 bis 13 und § 119b Abs. 9 zweiter Satz gelten nur dann für Inertabfälle und unverschmutzten Boden, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.Die Paragraphen 114, Absatz 2, 119 a, Absatz 3 bis 8 sowie 10 bis 13 und Paragraph 119 b, Absatz 9, zweiter Satz gelten nur dann für Inertabfälle und unverschmutzten Boden, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.
(3)Absatz 3,§ 114 Abs. 2 und § 119a Abs. 12, soweit diese die Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen regeln, sowie § 119a Abs. 5, 6 und 10 gelten nur dann für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert werden.Paragraph 114, Absatz 2 und Paragraph 119 a, Absatz 12,, soweit diese die Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen regeln, sowie Paragraph 119 a, Absatz 5, 6 und 10 gelten nur dann für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert werden.
(4)Absatz 4,Die §§ 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumpten Grundwasser, soweit dies nach § 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.Die Paragraphen 109, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz, 114 Absatz 2, 117 a, 119 a und 119 b gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumpten Grundwasser, soweit dies nach Paragraph 32 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.
(5)Absatz 5,„Inertabfälle“ sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität der Oberflächenwässer oder das Grundwasser gefährden.
(6)Absatz 6,„Unverschmutzter Boden“ ist Boden, der bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und nach bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als nicht verschmutzt gilt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR40111540