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§ 47 MinroG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 45, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
    1. Ziffer eins
      Ereignisse der im Paragraph 97, genannten Art,
    2. Ziffer 2
      mangelnde Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4,) oder
    3. Ziffer 3
      Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
  2. Absatz 2,Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Absatz eins, gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091361

alte Dokumentnummer

N5199957099L