Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
§ 48.Paragraph 48,
Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, bei der Behörde ansuchen. Der Paragraph 47, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091362
alte Dokumentnummer
N5199957100L