Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die auf Grund
des Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 36 erfüllt sind.zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,§ 47 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 47, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
NOR40179788