Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausweis
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen,
den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,
den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben,
den Vermerk über allfällige Einschränkungen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037459